BNetzA: 6,5 Mio. Pflichteinbaufälle für intelligenten Messstellenbetrieb im Stromsegment angezeigt

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat heute die Auswertung der bei ihr eingegangenen Anzeigen der grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) für Strom veröffentlicht, die für den Einbau, die Wartung und den Betrieb von intelligenter Messtechnik verantwortlich sind. „Mit der Veröffentlichung wird deutlich, dass 99 Prozent der Netzbetreiber auch in Zukunft den Messstellenbetrieb für intelligente Messtechnik in ihren Netzen übernehmen wollen“, erklärte Jochen Homann, Präsident der BNetzA gegenüber der Presse. Diese Zahl mache deutlich, dass sich, auch vor dem Hintergrund der damit verbundenen hohen Anforderungen an die Messtechnik und den Datenschutz, die Netzbetreiber dieser Aufgabe gewachsen fühlen, so Homann weiter.

Netzbetreiber hatten der Bundesnetzagentur nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) bis zum 30. Juni 2017 anzuzeigen, ob sie auch in Zukunft den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMSys) als grundzuständiger Messstellenbetreiber wahrnehmen wollen. In diesem Rahmen waren gegenüber der Behörde neben der Wahrnehmung der Grundzuständigkeit auch Angaben über die auszustattenden Zählpunkte zu machen.

Die Veröffentlichung umfasst nach Angaben der Bundesnetzagentur 50,9 Millionen (Mio.) Zählpunkte von 899 Betreibern von Elektrizitätsnetzen der allgemeinen Versorgung und geschlossenen Elektrizitätsverteilernetzen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Solche Punkte seien beispielsweise die Stromzähler beim Verbraucher oder bei einer Erzeugungsanlage. Von diesen Netzbetreibern hätten der BNetzA zufolge lediglich sieben nicht die Absicht, als gMSB für intelligente Messtechnik in ihren Netzen tätig zu bleiben. Die Anderen hätten angegeben, auch in Zukunft im Rahmen dieser Tätigkeit als gMSB voraussichtlich 6,5 Mio. Pflichteinbaufälle ausstatten zu wollen. Um einen solchen Pflichteinbaufall handele es sich bei Verbrauchern mit mehr als 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung größer 7 Kilowatt und bei so genannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach dem EnWG ein reduziertes Netzentgelt in Anspruch nehmen.

Die Netzbetreiber, welche die Grundzuständigkeit für mME und iMSys nicht ausüben wollen, können diese in einem Verfahren nach dem MsbG ab dem 01.10.2017 auf andere Unternehmen zu übertragen.

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