Eigenkapitalverzinsung: BGH bestätigt BNetzA-Festlegung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. Juli 2019 Rechtsmittel der Betreiberin eines Gas- und eines Elektrizitätsnetzes gegen die Festlegung des Zinssatzes für Eigenkapital in der dritten Regulierungsperiode von Seiten der Bundesnetzagentur (BNetzA) zurückgewiesen und damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aufgehoben. Für die dritte Regulierungsperiode (Gas: 2018 bis 2022; Strom: 2019 bis 2023) hat die Bundesnetzagentur den Zinssatz auf 6,91 Prozent (%) für Neuanlagen und 5,12 % für Altanlagen festgelegt, was eine Absenkung bedeutet. Dagegen hatten zahlreiche Netzbetreiber Beschwerde erhoben, der von Seiten des OLG Düsseldorf stattgegeben und der Beschluss der BNetzA aufgehoben wurde.

Während Strom- und Gaskunden damit entlastet werden, stößt die BGH-Entscheidung in großen Teilen der Energiewirtschaft auf Kritik. So sei das Urteil des Bundesgerichtshofs für den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) nicht nachvollziehbar. „Die von der Bundesnetzagentur festgelegte Höhe der Eigenkapitalverzinsung für Investitionen in Strom- und Gasnetze gehört zu den niedrigsten in ganz Europa, und das, obwohl in Deutschland ein wesentlich höherer Bedarf am Aus- und Umbau der Energienetze besteht. Ein Gutachten im Auftrag des BDEW zeigt, dass die Zinssätze in Deutschland 0,79 Prozentpunkte unter dem europäischen Durchschnitt und 1,49 Prozentpunkte unter dem internationalen Durchschnitt liegen.“ Hingegen begrüßten der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die BGH-Entscheidung ihrerseits in einem Statement ausdrücklich.

Hintergrund zur Eigenkapitalverzinsung: Lieferanten von Gas und Elektrizität müssen an die Betreiber der von ihnen genutzten Netze ein Entgelt bezahlen. Der Gesamtbetrag dieser Entgelte darf eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten. Diese Erlösobergrenze setzen die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden für jeden in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Netzbetreiber jeweils für einen bestimmten Zeitraum – die so genannte Regulierungsperiode – im Voraus fest. Bei der Berechnung der Obergrenze ist unter anderem eine angemessene Verzinsung des vom Netzbetreiber eingesetzten Eigenkapitals zu gewährleisten. Den maßgeblichen Zinssatz legt die Bundesnetzagentur für jede Regulierungsperiode gesondert fest. Für die erste Regulierungsperiode lag er bei 9,29 % für Neuanlagen und bei 7,56 % für Altanlagen, für die zweite Regulierungsperiode bei 9,05 % bzw. 7,14 %.

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