Energiepreisbremse: Bundeskartellamt baut Abteilung zur Durchsetzung des Missbrauchsverbots auf

Nachdem der Deutsche Bundestag die beiden Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und einer Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (ErdgasWärmePBG) beschlossen hatte und diese auch den Bundesrat am 16. Dezember 2023 passiert haben, hat das Bundeskartellamt mit dem organisatorischen Aufbau einer Abteilung zur Durchsetzung des Missbrauchsverbotes bei den Gas-, Strom- und Fernwärmepreisbremsen begonnen. Das gab das Bundeskartellamt gestern in einer Pressemeldung bekannt.

Darin erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das ist für uns ein ganz neues Aufgabenfeld. Es geht nicht um den Schutz des Wettbewerbs, sondern es geht vor allem um den Schutz der Steuerzahlerinnen und -zahler und darum, dass Unternehmen nicht ohne eigene Kostensteigerung ihre Preise erhöhen und so staatliche Subventionen missbräuchlich in Anspruch nehmen. Wir haben mit dem organisatorischen Aufbau begonnen und werden uns jetzt mit Hochdruck dieser wichtigen Aufgabe widmen. Die Aufgabe stellt das Bundeskartellamt vor Herausforderungen, aber besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen.“

Die Preisbremsen zielen darauf ab, die Letztverbraucherinnen und -verbraucher durch eine Deckelung der Preise für bestimmte Entlastungskontingente für Gas, Wärme und Strom zu entlasten. Die Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen für das Entlastungskontingent ausschließlich den gesetzlich festgelegten und in der Höhe gedeckelten Preis pro Kilowattstunde. Sofern die Verbraucherinnen und Verbraucher dieses Kontingent nicht überschreiten, sind sie daher auch von den Preiserhöhungen während der Laufzeit der Preisbremsen nicht betroffen.

Die Energieversorger erhalten aus der Staatskasse entsprechende Ausgleichszahlungen, deren Höhe von der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem durch die Preisbremsen gedeckelten Arbeitspreis bestimmt wird.

Wie das Bundeskartellamt gegenüber der Presse ausführte, verbieten die Preisbremsen-Gesetze eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Entlastungsregeln (§ 39 StromPBG und § 27 ErdgasWärmePBG). Damit solle insbesondere verhindert werden, dass Energieversorger ihre Arbeits-(Endkunden-)preise für Gas, Wärme oder Strom erhöhten – um ihrerseits eine höhere staatliche Ausgleichzahlung zu erhalten –, obwohl es für die Preiserhöhung keine sachliche Rechtfertigung durch gestiegene Kosten gebe. Verstöße könnten mit Bußgeldern sanktioniert werden und unrechtmäßig erlangte Ausgleichzahlungen müssten erstattet werden. Für die Durchsetzung dieser Vorschriften sei das Bundeskartellamt zuständig.

Bundeskartellamt will Verdachtsfälle prüfen
Dazu erklärte Andreas Mundt: „Aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine sind die Energiepreise in den vergangenen Monaten stark angestiegen. Viele Versorger müssen deshalb die Energie auch zu sehr hohen Preisen einkaufen. Aktuelle Preiserhöhungen spiegeln hauptsächlich diese Kostensteigerungen wider. Um dies abzufedern, stellt der Staat riesige Finanzmittel zur Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Industrie zur Verfügung. Wenn einzelne Unternehmen dies ausnutzen sollten, um höhere bzw. ungerechtfertigte staatliche Subventionen zu erlangen, wird das Amt missbräuchliche Verhaltensweisen verfolgen.“

In Verdachtsfällen werde das Amt nach eigenen Angaben überprüfen, ob Preise ungerechtfertigt erhöht worden seien und sein Aufgreifermessen entsprechend ausüben.

Klarstellung: Keine Preisgenehmigung
Wie es von Seiten des Bundeskartellamts weiter heißt, hätten viele Bürgerinnen und Bürger dem Amt in den vergangenen Wochen ihre Benachrichtigungen über Preiserhöhungen für Gas, Strom und Fernwärme mit der Bitte um Prüfung geschickt. Das Bundeskartellamt sei aber entgegen der Berichterstattung in einigen Medien nicht die zuständige Stelle für Widersprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen eine Preiserhöhung. Ebenso sei der zum Teil geäußerte Eindruck falsch, dass die Preiserhöhung eines Versorgers zunächst vom Bundeskartellamt genehmigt werden müsste. Eine solche Praxis sei auch nach den neuen Regelungen zur Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse nicht vorgesehen. Das Bundeskartellamt führe auch in Zukunft keine allgemeine Preisaufsicht und keine generellen Preisgenehmigungen im Strom-, Gas- und Fernwärmebereich durch, stellte es klar.

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