Flexibilisierung der Abschreibungen im Gasnetz durch BNetzA festgelegt

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat gestern die Festlegung zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungen (KANU 2.0) veröffentlicht. Damit sollen Gasnetzbetreiber zum einen die Möglichkeit erhalten, ihre Investitionen weitestgehend amortisieren und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für den Transformationsprozess weg vom Gas sichern zu können. Auf der anderen Seite soll verhindert werden, dass Kunden, die langsamer als andere aus der Erdgasnutzung aussteigen können, zu hohe Belastungen tragen müssen.

Kürzere Nutzungsdauern und degressive Abschreibungen
Wie wir bereits in unserem Blogbeitrag zur Konsultation des Festlegungsentwurfs erläutert haben, sieht KANU 2.0 für die Gasnetzbetreiber bundesweit eine Anpassung der Abschreibungsmodalitäten vor. Die Festlegung erlaubt den Netzbetreibern kürzere Nutzungsdauern als bisher. So können Teile von Gasnetzen in Ausnahmefällen bis zum Jahr 2035, in der Regel bis 2045 abgeschrieben werden. Zusätzlich werden laut BNetzA in besonderen Fällen degressive Abschreibungen mit einem Satz von bis zu 12 Prozent erlaubt.

Netzbetreiber am Zug
Es liege nach Angaben der BNetzA in der Eigenverantwortung der Netzbetreiber, ihre Entgelte an die regional sehr unterschiedliche Entwicklung der Gasnetznutzung anzupassen. Sie hätten die Verantwortung, die jeweiligen Planungen für die Transformation sehr sorgfältig zu beobachten und zu begleiten. Die neuen Regeln können in den Netzentgelten ab dem Jahr 2025 angesetzt werden. Es sei Netzbetreibern laut BNetzA aber auch gestattet, zum Beispiel die Verabschiedung von kommunalen Wärmeplanungen vor einer Umstellung der Abschreibungsmodalitäten abzuwarten und sie erst später anzuwenden.

Die BNetzA weist darauf hin, dass schnellere Abschreibungen in der Anfangsphase der Gasnetztransformation grundsätzlich mit höheren Entgelten einhergehen. Diese hingen jeweils stark von der regionalen Umsetzung der Wärmewende und dem Rückgang der Zahl der Gasnutzer ab. Die Festlegung werde nach Einschätzung der BNetzA zu einem eher moderaten Anstieg der Entgelte führen.

Regulierungsbehörde übernimmt Aufsicht
Wie es von Seiten der BNetzA gegenüber der Presse weiter hieß, ständen die Netzbetreiber in der Pflicht, die Ziele einer beschleunigten Abschreibung und dem Ziel nach möglichst geringen Entgeltanstiegen auszutarieren.

Die Regulierungsbehörde habe daher die Flexibilität bei den Abschreibungen mit strengen Begründungspflichten kombiniert. Die Netzbetreiber dürften die beschleunigte Abschreibung demnach nur nutzen, wenn sich diese auch als plausibel erweise. Ohne Anlass sei eine beschleunigte Abschreibung nicht zulässig. Die Netzbetreiber müssten diesen Anlass nachweisen. Insbesondere wenn der Anstieg unplausibel hoch erscheine, würden die Annahmen der Netzbetreiber zum Schutz der Kunden geprüft. Die Bundesnetzagentur werde fortlaufend prüfen, ob und wie die Netzbetreiber die neuen Möglichkeiten nutzen, hieß es dazu.

Die Festlegung ist unter www.bundesnetzagentur.de/kanu veröffentlicht.

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