Soforthilfe für Gas und Wärme hat Bundesrat passiert

Heute hat der Bundesrat in einer Sondersitzung die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10. November 2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stufte den Beschluss zu Soforthilfen als wichtigen Meilenstein ein, denn die Entlastungen sollen bereits im Dezember 2022 greifen.

Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen (Mio.) Kilowattstunden (kWh) sollen im Monat Dezember spürbar entlastet werden. Damit wird der erste Teil der Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 umgesetzt. Die Bundesregierung arbeite laut BMWK zudem derzeit intensiv an der Umsetzung der weiteren Entlastungen, konkret der Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen, die in einem nächsten Schritt verabschiedet werden sollen.

Die Soforthilfe für Dezember soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen und damit die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse überbrücken. Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr verbrauchen, erhalten für Dezember 2022 eine Entlastung.

Wie hoch ist die Soforthilfe?
Diese werde nach Angaben des BMWK auf Grundlage eines Zwölftels des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises errechnet. Hilfsweise entfalle für Letztverbraucherinnen und -verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas zunächst die Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucherinnen und -verbraucher dennoch zahlten, seien vom Lieferanten in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen, so das BMWK. Im Bereich Wärme erfolge aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags. Dieser bemesse sich den Angaben zufolge an der Höhe des im September gezahlten Abschlags, zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.

Besonderheiten in Mietverhältnissen
Wie es von Seiten des BMWK weiter heißt, sind bei Mietverhältnissen verschiedene Besonderheiten zu beachten. So gebe es diejenigen Mieter, die über einen eigenen Gasanschluss und folglich ein eigenes Vertragsverhältnis zum Gaslieferanten verfügen. Dann entfalle die Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten.

Bei vielen Mietern sei das hingegen anders. Sie hätten keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung. In diesem Fall gebe es auch kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgten hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Viele Vermieter hätten die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kämen die höheren Preise erst im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu, die im Jahr 2023 erstellt werde. In diesen Fällen sollten Vermietende laut BMWK die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben. Damit profitierten Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.

Besonderheiten gelten dann wiederum für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht worden sei, so das BMWK weiter. Diese Mieterinnen und Mieter müssten den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Zentralheizung müsse demnach ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen worden sei, da bei Neuverträgen davon auszugehen sei, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspreche.

Erstattungs- oder Vorauszahlungsanspruch für Versorger
Um die Entlastung für den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen laut BMWK ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Umfasst seien rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach Prüfung durch einen Beauftragten über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.

Neuerungen gegenüber Formulierungshilfe
Die Formulierungshilfe für das Gesetz war am 2. November vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens haben sich nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums im Kern folgende Neuerungen ergeben:

Die Besteuerung der Entlastung werde für das Veranlagungsjahr 2023 vorgesehen. Sie werde nicht in diesem Gesetz geregelt, sondern nur darin angekündigt. Es gehe um die Schaffung eines sozialgerechten Ausgleichs. Dieser Abschlag werde für Steuerpflichtige, die die Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichteten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein. Nähere Details würden laut BMWK im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.

Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern) würden in den Kreis der Einrichtungen aufgenommen, die die Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch erhalten, so das BMWK abschließend.

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