BBH: Kernfragen der Grundversorgung gerichtlich geklärt

Die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) hat gestern für die Stadtwerke Crailsheim eine energiewirtschaftliche Grundsatzfrage klären lassen: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass bei der Bestimmung des Grundversorgers das Konzessionsgebiet der maßgebliche Bezugspunkt ist. Das gab BBH in einer Pressemitteilung bekannt.

Zum Hintergrund: Seit Einführung der gesetzlichen Regelung im Jahr 2005 zur Feststellung des Grundversorgers sind die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre verpflichtet, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen. Stichtag für die aktuelle Bestimmung war der 1.7.2021. Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert“. Auf was sich dieses „Netzgebiet“ beziehe, sei allerdings nach BBH-Angaben stets strittig geblieben – bis gestern.

Wie die Kanzlei dazu weiter ausführte, sei laut Bundesverwaltungsgericht der maßgebliche Bezugspunkt nicht das Gemeindegebiet oder das gesamte von einem Unternehmen versorgte Netzgebiet, sondern das jeweilige Konzessionsgebiet. Die Klärung komme gerade noch rechtzeitig, denn am 31. Oktober 2021 laufe die Frist für Einwände gegen die aktuellen Grundversorgerfeststellungen der Netzbetreiber aus.

BBH-Partner Dr. Michael Weise und Partner Counsel Dr. Anna Sachse, die die Stadtwerke Crailsheim gegen das Land Baden-Württemberg vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten haben, freuen sich über die Klarstellung für die Branche.

„Endlich ist der Begriff des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung geklärt. Gerade unter den aktuellen Entwicklungen auf dem Energiemarkt gewinnt die Frage des zuständigen Grundversorgers schließlich eine zusätzliche Brisanz“, so Rechtsanwalt Dr. Michael Weise.

Mit der Entscheidung betone das Bundesverwaltungsgericht laut BBH den Wettbewerbsgedanken auch in der Grundversorgung. Mit dem Bezug auf das Konzessionsgebiet könnten Energieversorger auch in fremden Netzgebieten die Stellung des Grundversorgers einnehmen.

„Gerade im Falle von Eingemeindungen kann diese Auslegung jedoch zu dem vielleicht überraschenden Ergebnis führen, dass es in einer Gemeinde mehrere Grundversorger geben kann“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Anna Sachse.

Die Reaktionen der Branche seien mit Spannung zu erwarten, so BBH abschließend.

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